Verkehrsrecht
„Kann ich mal dein Auto haben?“ – Das sollte beim Fahrzeugverleih beachtet werden
- VonCharlotte Götzschließen
„Kann ich mal dein Auto haben?“ Das eigene Fahrzeug zu verleihen, kann in einem Schadenfall schnell zum Freundschaftskiller werden. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Strafe.
Es gibt viele Gründe, warum man das eigene Auto ausleiht: Umzug, Familienausflug oder eine Spritztour. Dabei denkt man oft, dass schon nichts passieren wird. Allerdings kann es im Falle eines Unfalls schnell teuer werden – wie etwa dann, wenn auf dem Supermarkt-Parkplatz fälschlicherweise von „rechts vor links“ ausgegangen wird.
Laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage von „forsa“ im Auftrag der „CosmosDirekt“ haben 83 Prozent der deutschen Autofahrer kein Problem damit, mal „auf die Schnelle“ ihren Partner, Verwandte oder Freunde mit dem eigenen Auto fahren zu lassen.
Verglichen dazu gibt jeder zehnte Fahrer an – rund 11 Prozent der Studienteilnehmer – das Lenkrad überhaupt nicht aus der Hand zu geben. Insgesamt wurden 1.011 Autonutzer befragt. Gegen das Verleihen des eigenen Fahrzeugs spricht grundsätzlich nichts, jedoch sollte man sich besser im Vorfeld absichern und gewisse Vorschriften beachten. Das Überprüfen einer gültigen Fahrerlaubnis und die Vorab-Benachrichtigung des Kfz-Versicherungsanbieters gehören beispielsweise dazu.
Fahrzeugeigentümer in der Verantwortung — Dafür können Autoverleiher belangt werden
„Wer als Fahrzeughalter sein Fahrzeug anderen kostenlos überlässt“, erklärt Rechtsanwalt Christian Marnitz „haftet in der Regel für alle Schäden, die vom Entleiher verursacht werden.“ Der Verkehrsrechtsexperte, der für eine große Partnerkanzlei von Geblitzt.de arbeitet, warnt insbesondere vor solchen Fällen: „Wird das eigene Kraftfahrzeug an Personen ohne gültige oder eingezogene Fahrerlaubnis überlassen, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter bestimmten Umständen kann das Fahrzeug sogar eingezogen werden.“
Strafbar macht sich laut Straßenverkehrsgesetz Paragraf 21 „Fahren ohne Führerschein“ nicht nur der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Erlaubnis, sondern auch der Fahrzeughalter, der sein eigenes Kraftfahrzeug anderen unter diesen Umständen überlässt.
Auch wenn der Eindruck besteht, dass der Ausleiher aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, sollte man auf keinen Fall den Schlüssel aushändigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Grund Übermüdung, Alkohol- oder Drogenkonsum ist. In solchen Situationen ist der sicherste Dienst, diese Person nicht fahren zu lassen.
Unterschied zwischen Auto verleihen und Auto vermieten:
Wenn das eigene Fahrzeug für eine begrenzte Zeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise für Freunde, Familie oder sogar Fremde, dann spricht man von einer „Leihe“. Im Gegensatz dazu bedeutet „Vermieten“, dass für die Überlassung des Fahrzeugs eine Gebühr erhoben wird.
Ausnahmefall beim Auto verleihen:
Wird das Auto in einer Notsituation einmalig übergeben, wird dies nicht als Autoverleih betrachtet. Das gilt vor allem, wenn man selbst nicht in der Lage ist, zu fahren.
Tipps für den privaten Autoverleih
- 1. Zweck und Strecke vereinbaren:
- Es ist wichtig, bereits vor dem Verleihen des Autos klare Vereinbarungen über den Zweck und die Strecke zu treffen, auch wenn man mit der Person befreundet ist. Dadurch können Missverständnisse und Konflikte vermieden werden.
- 2. Fahrzeugfunktionen und Handhabung erklären:
- Es wird empfohlen, vor der Übergabe des Autos eine kurze Testfahrt gemeinsam zu machen, um sich mit den Funktionen und der Fahrdynamik des Fahrzeugs vertraut zu machen oder um Sitze und Außenspiegel richtig einzustellen. Besonders bei der Vermietung von leistungsstarken Fahrzeugen ist es wichtig, eine solche Probefahrt zu machen. Dadurch kann die Verkehrssicherheit erhöht und mögliche Unfälle vermieden werden.
- 3. Rückgabemodalitäten festlegen:
- Es klingt wie eine Vertragsklausel bei einem Automietvertrag, ist aber gerade auch im privaten Autoverleih ein Muss: Klare Regeln, wann und in welchem Zustand das Fahrzeug zurückgegeben wird. Dazu gehört nicht nur die Vereinbarung, dass das Auto sauber zurückgegeben werden soll, sondern auch die Regelung für das Tanken.
- 4. Regeln für „danach“, die mögliche Missachtungen der Verkehrsregeln einschließen:
- Dazu gehört auch die Vereinbarung, wer für Strafen wie Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich ist. Natürlich sollten diese vom Fahrzeuglenker zu tragen sein. Auch Schäden am Auto, die nicht sofort ersichtlich sind und erst einige Zeit später in Erscheinung treten, sollten natürlich von diesem bezahlt werden.
- 5. Rechtliche Absicherung bezüglich Versicherung im Schadensfall:
- Es ist ebenfalls von großer Bedeutung, im Vorfeld mit der eigenen Kfz-Versicherung abzuklären, wie eventuelle Schäden am Auto abgedeckt sind, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurden. Die Versicherungsbedingungen können in diesem Fall sehr unterschiedlich sein und im schlimmsten Fall zu unangenehmen finanziellen Überraschungen führen.
Die Kfz-Versicherung — Nachzahlung statt Vergünstigung oder sogar Vertragsstrafe
Wer sich hundertprozentig absichern möchte, um im Worst Case gewappnet zu sein, hält die getroffenen Vereinbarungen schriftlich fest.
Wissenswertes zur Vertragsstrafe:
Stellt die Kfz-Versicherung fest, dass die vereinbarten Vertragsbestandteile nicht eingehalten wurden, kann eine Konventionalstrafe fällig werden. Umgangssprachlich wird eine Konventionalstrafe auch Vertragsstrafe genannt. Die gesetzliche Regelung dazu hält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 339 fest.
Wenn der Kfz-Versicherungsvertrag vorschreibt, dass nur eine bestimmte Person das Fahrzeug fahren darf, profitiert der Versicherungsnehmer von niedrigeren Kfz-Beiträgen. Wenn jedoch das Auto an eine weitere Person ausgeliehen wird, kann das ziemlich teuer werden. Im Falle eines Unfalls übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar die Kosten für Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Der Versicherungsnehmer muss jedoch die Beiträge nachzahlen, die er aufgrund der vorherigen vertraglichen Vereinbarungen eingespart hat. Ebenfalls droht eine Vertragsstrafe.
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