Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Änderung auf Kaufland-Parkplatz – warum dort kein „rechts vor links“ gilt

  • Michaela Ebert
    VonMichaela Ebert
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Bisher galt bei vielen Autofahrern die Annahme: Auf den Parkplätzen von Kaufland und Co. herrscht „rechts vor links“. Irrtum! Worauf Autofahrer wirklich achten müssen.

Der Einkauf bei Kaufland, Lidl und Co. kann manchmal ganz schön stressig sein: Viele Menschen wuseln herum, es muss an alles gedacht werden und dann gibt es da auch noch das hektische Treiben auf dem Parkplatz. Wie echo24.de bereits berichtet hat, droht bei einem Verstoß auf Parkplätzen bei Kaufland und Co. sogar Knast. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die bei vielen auf Verwirrung stoßen könnte.

Ein alter Irrglaube wurde nun erstmal höchstrichterlich geklärt: Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein „rechts vor links“. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Gerichte der unteren Instanzen hatten bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten.

Nach Unfall: Richter entscheiden sich gegen „rechts vor links“-Gebot auf Parkplätzen von Kaufland und Co.

Dem Urteil liegt ein Fall aus Lübeck zugrunde. Zwei Autofahrer hatten auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Streit auf dem Parkplatz: Wann gilt rechts vor links – und wann nicht?

Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen „rechts vor links“ – nämlich wenn die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“. Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs – was laut Urteil „einer zügigen Fahrweise entgegensteht“. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

„Eingeschliffene Regel“: Richter gehen davon aus, dass „rechts vor links“ dennoch beachtet wird

Die obersten Zivilrichter gehen selbst davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen die „eingeschliffene Regel“ „rechts vor links“ gilt. Es müsse immer „damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtsberechtigt hält“, schreiben sie. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden „zu privilegieren“.

Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz mussten sich den Schaden zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen.

Rubriklistenbild: © picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose