Rechtslage ist eindeutig

Parkplatz auf öffentlichen Straßen freihalten: Ist das Fußgängern erlaubt?

  • Sebastian Oppenheimer
    VonSebastian Oppenheimer
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Endlich ist ein Parkplatz vor der Haustüre frei: Darf man sich als Fußgänger in die Lücke stellen und diese bis zum Erscheinen eines Freundes „blockieren“'?

Das Parken ist speziell in Großstädten oft eine echte Herausforderung. Ein entsprechendes Plätzchen ist vor allem zu Stoßzeiten häufig nur schwer zu finden – Aldi und Lidl testen deshalb in einer deutschen Stadt ein neues Konzept: das „Feierabend-Parken“. Wer eine Garage hat, kann sich glücklich schätzen. Doch was, wenn beispielsweise Besuch kommt? Manchmal versuchen Menschen, ihren Freunden oder Verwandten einen Gefallen zu tun, indem sie einen gerade freigewordenen Parkplatz vor ihrem Haus blockieren, bis diese eintreffen. Aber ist das legal?

Parkplatz für Freunde reservieren – diese Aktion kann als Nötigung ausgelegt werden

Die Antwort ist eindeutig: Nein. Es ist nicht erlaubt, als Fußgänger einen öffentlichen Parkplatz zu reservieren. Wie der ADAC in einem YouTube-Video erklärt, kann es sogar als Nötigung im Straßenverkehr angesehen werden, wenn man sich in eine Parklücke stellt und anderen die Zufahrt verweigert. Ein Parkplatz ist öffentliches Eigentum und kein Privatbesitz, daher haben alle Fahrer das gleiche Recht auf einen freien Parkplatz. Wer zuerst kommt, darf parken, so die Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 12 StVO steht ausdrücklich: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Blockiert man als Fußgänger einen Parkplatz, kann das als Nötigung ausgelegt werden. (Symbolbild)

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Parkplatz durch Fußgänger blockiert: Als Autofahrer nicht überreagieren

Allerdings muss man auch als Autofahrer die Nerven bewahren: Versucht man einen Parkplatzblockierer einfach wegzudrängen, kann man sich ebenfalls einer Nötigung schuldig machen. Eine Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, und die Konsequenzen sind in der Regel viel schwerwiegender als bei einer Ordnungswidrigkeit. Ob es sich tatsächlich um eine Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, entscheidet letztendlich der Richter.

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Parkplatz für Umzug mit Kisten blockieren – auch dies ist nicht erlaubt

Es ist ebenso wenig erlaubt, einen Parkbereich mit Absperrband, Kisten oder Stühlen zu reservieren, beispielsweise um Platz für einen Umzugswagen zu schaffen. Laut bussgeldkatalog.org handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, da man ein unnötiges Verkehrshindernis schafft und nicht einfach ein Parkverbot aussprechen und andere am Parken hindern darf. Hier droht ein Bußgeld von 60 Euro. Ein offizielles Halteverbot für einen Umzug kann beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden, allerdings ist dafür in der Regel eine Gebühr zu entrichten.

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