Bußgeld vermeiden
Warnblinker ist kein Freifahrtschein: Diese Fehler können teuer werden
VonSimon Monesschließen
Für die Nutzung der Warnblinkanlage im Auto gibt es klare Regeln. Halten in der zweiten Reihe fällt nicht darunter. Doch wann darf man den Warnblinker nutzen?
Jeder Autoautofahrer kennt den Schalter für das Warnblinklicht, der meist mitten im Armaturenbrett zu finden ist. Doch wann soll der Schalter mit dem roten Dreieck aktiviert werden? Mit dem angeschalteten Warnblinklicht macht man auf eine Gefahr aufmerksam. Es sollte nur dann genutzt werden, wenn mit seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder man andere vor Gefahren warnen will. Darauf weist die Sachverständigenorganisation DEKRA hin und nennt Nutzungsbeispiele.
Warnblinker richtig nutzen: StVO regelt Einsatz
Oft warnt man nachfolgenden Verkehr mittels Warnblinkanlage, wenn man sich einem Stau etwa auf einer Autobahn nähert. In dieser Situation ist die Nutzung gemäß den Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.
Zudem darf beziehungsweise muss der Warnblinker des Autos auch in folgenden Situationen genutzt werden:
- Bei besonders langsamer Fahrt.
- Wenn das Auto wegen schlechter Bedingungen am echten Fahrbahnrand abstellt wird – beispielsweise bei Starkregen.
- Wenn ein anderes Auto abgeschleppt wird; der Warnblinker muss in diesem Fall an beiden Fahrzeugen eingeschaltet sein.
Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen




Bußgeld droht: Parken in zweiter Reihe mit Warnblinker ist verboten
Das Warnblinklicht muss auch aktiviert werden, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegenbleibt, an der es möglicherweise nicht rechtzeitig als Hindernis erkennbar ist. Die Warnblinker müssen eingeschaltet bleiben, auch wenn die Pannenstelle durch Warndreieck und Warnleuchte zusätzlich abgesichert wird.
Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie im Newsletter unseres Partners 24auto.de.
Nicht statthaft ist dagegen die Nutzung der Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe, so die DEKRA-Experten. In dieser Situation droht sogar ein Verwarngeld in Höhe von fünf Euro. Hinzu kommt ein Bußgeld für das unzulässige Parken in zweiter Reihe. (Mit Material von SP-X)
Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

