Wichtig für Unfallrekonstruktion
Blackbox ab Juli Pflicht im Auto: Was passiert mit den Daten?
VonJosefine Lenzschließen
In vielen Autos gibt es bereits eine „Blackbox“, ab Sommer 2024 wird diese bei der Kfz-Zulassung sogar verpflichtend. Doch wem gehören die Daten eigentlich?
Viele Autos haben sie schon installiert und ab Sommer 2024 wird sie bei der Kfz-Zulassung Pflicht: die „Blackbox“. Der sogenannte Event Data Recorder (EDR) sammelt während der Fahrt sämtliche Daten, die allerdings nur bei einem Unfall gespeichert werden. So wird beispielsweise erfasst, wie schnell ein Autofahrer unterwegs war, ob das ABS aktiv war und ob Fahrer sowie Beifahrer angeschnallt waren. Personenbezogene Daten, wie zum Beispiel die vollständige Fahrzeug-Identifikationsnummer, werden nicht erfasst.
Ab Sommer 2024 Pflicht: Blackbox im Auto – wem gehören die Daten?
Die Daten sollen bei der Unfallauswertung helfen und werden ausschließlich im Fahrzeug gespeichert. Eine Datenübertragung via Internet ist nicht möglich. „Ausgelesen werden die Daten entweder über die OBD-Schnittstelle im Auto oder direkt über das Airbag-Steuergerät, sollte die OBD beim Crash zerstört worden sein“, erklärt der ADAC. Einige Automodelle besitzen bereits eine Blackbox.
Doch wem gehören die Daten eigentlich? Grundsätzlich gehören die Blackbox-Daten dem Fahrer beziehungsweise dem Halter des Fahrzeugs. Da die Blackbox sowieso keine Daten dauerhaft speichert, müsse sich laut ADAC niemand Sorgen vor einer Überwachung machen.
Blackbox im Auto: Wer kann die Daten auslesen und wann wird das gemacht?
Die Daten der Blackbox gehören also dem Autohalter, doch wer kann die Daten überhaupt auslesen? Grundsätzlich kann jede Werkstatt die Blackbox auslesen. „Das Auslesen der Daten geschieht in der Regel auf Anordnung eines Richters oder der Staatsanwaltschaft. Dabei wird ein Unfall-Sachverständiger mit der Klärung des Unfallhergangs beauftragt“, so der ADAC.
Die Daten der Blackbox können bei der Unfallrekonstruktion hilfreich sein, wenn sie von einem Experten analysiert werden. Zwar muss grundsätzlich der Halter der Datenauslesung zustimmen, aber: „Es kann sein, dass das Interesse an der Strafverfolgung höher gewichtet wird als das Interesse am individuellen Datenschutz. Dann kann der Fahrer/Halter das Auslesen der EDR-Daten nicht verhindern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn geklärt werden muss, wie ein Unfall mit Schwerverletzten und Getöteten zustande gekommen ist“, schreibt der ADAC abschließend.
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