Teilegalisierung geplant

Vor Cannabis-Legalisierung: Ist der Kauf von Samen schon erlaubt?

  • Julia Cuprakowa
    VonJulia Cuprakowa
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Der Anbau und Besitz von Cannabis ist voraussichtlich ab dem 1. April für Volljährige unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Doch dürfen die Samen bereits jetzt schon gekauft werden?

Der Bundestag hat die kontrollierte Freigabe von Cannabis in Deutschland beschlossen. Das bedeutet: Sollte sich der Zeitplan nicht noch verschieben, dürfen Volljährige ab dem 1. April die noch illegale Droge für den Eigenbedarf besitzen und auch anbauen. Das Gesetz muss am Freitag (22. März) noch den Bundesrat passieren. Zustimmungspflichtig ist es nicht, die Länderkammer könnte aber prinzipiell den Vermittlungsausschuss mit dem Bundestag anrufen und das Verfahren bremsen.

Bis zur Legalisierung ist der Anbau und Besitz von Cannabis in der eigenen Wohnung verboten. Die Gesetzgebung in Deutschland ist diesbezüglich klar definiert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verankert. Doch in weniger als einem Monat wird es legal sein. Bedeutet das, dass Konsumenten schon jetzt Samen kaufen können?

Kauf von Cannabis-Samen vor der Teil-Legalisierung: Ist das in Deutschland schon erlaubt?

Betrachtet man das BtMG genauer, so stellt man fest, dass der reine Konsum von Cannabis in Deutschland – auch jetzt schon – keinen Straftatbestand erfüllt. Der Konsum ist also gesetzlich erlaubt. Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Konsum erst geschaffen werden müssen.

Das bedeutet, dass Cannabis bzw. Hanfsamen zunächst beschafft werden müssen, um sie konsumieren zu können. Hier beginnen schließlich die rechtlichen Schwierigkeiten, denn nach „§ 29 BtMG“ spricht der Gesetzgeber Erwerb- und Besitz-Verbote aus, wie „strafrechtsiegen.de“ berichtet. Somit gestaltet sich der „legale Konsum“ als schwierig.

Kauf und Besitz von Cannabis und Samen bis voraussichtlich 1. April in Deutschland verboten

Im Klartext: Derzeit ist der Anbau von Cannabispflanzen gesetzlich verboten und damit auch der Erwerb von Samen illegal. Denn im Zusammenhang mit Cannabissamen sind insbesondere die Punkte „Einfuhr“ und „Anbau“ miteinander verknüpft. Zwar kann der Konsument die Samen online bestellen, aber wenn die Samen dann per Post nach Deutschland verschickt und in Deutschland in Empfang genommen werden, wäre der „juristische Tatbestand“ der Einfuhr bereits als erfüllt anzusehen.

Auch wenn die Samen nicht „geraucht“ werden können und somit per se keine berauschende Wirkung haben, fallen sie dennoch unter das BtMG. Denn beim Erwerb von Samen stellt sich immer die Frage, zu welchem Zweck die Samen erworben werden.

Strafrechtliche Konsequenzen beim Kauf von Cannabis-Samen vorerst weiterhin möglich

Es ist durchaus denkbar, dass eine Bestellung von Cannabissamen, etwa aus den Niederlanden oder einem anderen Land im Ausland keine Konsequenzen nach sich zieht. Diese Variante wird jedoch in der gängigen Praxis als nicht sehr wahrscheinlich angesehen. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Bestellung dem Zoll in die Hände fällt und direkt von den Behörden beschlagnahmt wird.

Das Verbot der Hanfpflanze wird mit dem Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) begründet. THC ist einer von über hundert Wirkstoffen der Hanfpflanze und der einzige, der psychoaktive Wirkungen hervorruft. Theoretisch sind auch die Samen betroffen, obwohl sie kein THC enthalten.

Statt der erwarteten Lieferung würde der Besteller dann eine postalische Benachrichtigung der Polizei erhalten und müsste mit einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG rechnen.

Staatsanwälte müssen Cannabis-Verfahren prüfen

Allerdings gibt es auch hier ein „Aber“. Denn nach dem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung müssen bereits verhängte, aber noch nicht „vollständig“ vollstreckte Strafen für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die nach dem 1. April nicht mehr strafbar sind, erlassen werden.

Das heißt: Der Erwerb von Cannabissamen ist derzeit noch illegal, wird aber höchstwahrscheinlich nicht mehr geahndet bzw. die Strafen werden dann erlassen, wie Oberstaatsanwalt Tim Engel auf „lto.de“ schreibt.

Rubriklistenbild: © Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

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