Große Unterschiede im deutschen Schenkungssteuergesetz
Geld verschenken: Ab der Summe wird es teuer – so hoch sind die Steuerfreibeträge
VonFabian Girschickschließen
Für Schenkungen gibt es vielerlei gute Gründe. Allerdings sollte man stets auf die jeweils geltenden Freibeträge achten, ehe es zu Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Obgleich es sich um steuerliche Vorteile, die Unterstützung der Familie oder die Vermeidung von Erbstreitigkeiten handelt – die Gründe, warum sich Menschen in Deutschland für Schenkungen entscheiden, sind weitreichend. Doch worin bestehen eigentlich die Unterschiede zum Erbe und worauf muss man bei Schenkungen besonders stark achten? Diese Fragen beantwortet echo24.de in diesem Artikel.
Der wohl größte Unterschied zwischen dem Erbe und einer Schenkung besteht darin, dass das Erbe erst nach dem Tod des Erblassers an den Erben ausgezahlt werden kann. Schenkungen dahingegen sind schon zu Lebzeiten möglich – und können ziemlich attraktiv sein, immerhin gibt es relativ hohe Steuerfreibeträge, auf die man alle zehn Jahre zurückgreifen kann.
Beim Geld verschenken: In Steuerklasse I reichen Freibeträge bis zu 500.000,- Euro
Besonders hoch sind die Steuerfreibeträge in der Steuerklasse I, wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Grundlage hierfür ist Paragraph 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes.
| Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
| I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000,- Euro |
| I | Kinder, Stiefkinder | 400.000,- Euro |
| I | Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind | 400.000,- Euro |
| I | Enkelkinder | 200.000,- Euro |
| I | übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000,- Euro |
Laut des Internet-Portals der „Sparkasse“ fallen unter die übrigen Personen aus der Steuerklasse I die Urenkel. Interessant ist zudem, dass es einen erheblichen Unterschied macht, ob die Eltern der Enkel noch leben oder bereits verstorben sind (200.000,- Euro vs. 400.000,- Euro).
In der Steuerklasse II fallen Freibeträge beim Geld verschenken deutlich geringer aus
Während an den Ehegatten oder den Lebenspartner also eine halbe Million Euro steuerfrei verschenkt werden darf, fällt der Freibetrag in der Steuerklasse II vergleichsweise gering aus. Eltern, Großeltern, Geschwistern, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, Geschiedenen und Getrennten sowie allen anderen Personen aus Steuerklasse II würden laut der „Sparkasse“ nur Schenkungen in Höhe von 20.000,- Euro ohne Steuerabzug zustehen.
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer gelten für jeweils zehn Jahre. Schenkt eine Person also alle zehn Jahre maximal im Wert des Freibetrags, ist die Schenkung stets steuerfrei. Aktuell wird in Deutschland immer wieder über eine „Luxussteuer“ diskutiert. Wann und warum diese für einige Personen teuer werden könnte, verrät echo24.de in diesem Artikel.
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