Steuerreform in Deutschland
Steueränderungen ab 2024: Wer sich über mehr Geld auf dem Konto freuen kann
VonJulia Cuprakowaschließen
Damit die Bundesbürger im Jahr 2024 mehr Geld im Portemonnaie haben, sind Steueränderungen geplant. Einige Reformen stehen bereits fest, andere sind noch nicht beschlossen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte Finanzminister Christian Lindner angekündigt, die Bürger ab 2024 steuerlich zu entlasten. „Es kann nicht sein, dass in Zeiten der Inflation nur die Sozialtransfers steigen. Im kommenden Jahr entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Lohn- und Einkommensteuer um 15 Milliarden Euro“, so Lindner. Doch was hat sich jetzt schon geändert – und was kommt noch?
Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ (VLH) zeigt, welche steuerlichen Änderungen für Arbeitnehmer seit diesem Jahr gelten und welche durch das Wachstumschancengesetz noch kommen könnten.
Steuern 2024: Diese Änderungen stehen fest
Ende 2023 hat der Bundestag schon das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz jedoch noch nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen, sodass die darin vorgesehenen Steueränderungen ab 2024 noch nicht in Kraft getreten und teilweise unsicher sind, berichtet die „Deutsche Presse-Agentur“. Diese Änderungen stehen fest:
- Existenzminimum: Erhöhung des Grundfreibetrags
Das Bundesparlament legt regelmäßig ein Existenzminimum fest, das für alle Arbeitnehmer steuerfrei bleiben muss: den Grundfreibetrag. Für das Jahr 2024 beträgt er 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das bedeutet, dass Einkommen erst ab 11.605 Euro besteuert werden. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
- Entlastung der Eltern: Höherer Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steht allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – auch für Pflegekinder zu. Zum 1. Januar 2024 ist dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil sind dies 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt sich für Eltern im Jahr 2024 eine steuerliche Entlastung von 9.312 Euro pro Kind.
- Solidaritätszuschlag: Freigrenze weiter erhöht
Ab 2021 werden nach Angaben der Bundesregierung rund 90 Prozent der Bürger, die bisher den Solidaritätszuschlag zahlen mussten, von dieser finanziellen Abgabe befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Lohn abgezogen, da die Freigrenze angehoben wurde. Konkret bedeutet dies, dass nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr (Vorjahr: 17.534 Euro) den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.
- Spitzensteuersatz: Wer muss ihn zahlen?
Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr rutschte man bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro in diese Kategorie. Unverändert bleibt die Grenze für den Spitzensteuersatz, die sogenannte Reichensteuer: Ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 277.826 Euro wird mit 45 Prozent besteuert.
- Aufwendungen für die Altersvorsorge: Erhöhte Höchstbeträge
Altersvorsorgebeiträge zur gesetzlichen Rente, zur Rürup-Rente sowie zu landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Jahr 2024 27.565 Euro bei Einzelveranlagung und 55.130 Euro bei Zusammenveranlagung. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung um etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.
Steuern 2024: Diese Änderungen sind noch nicht beschlossen
Höherer Grund- und Kinderfreibetrag, höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, neuer Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen: Einige Steueränderungen sind bereits beschlossene Sache, andere müssen noch beschlossen werden. Diese Änderungen stehen noch nicht fest:
- Erhöhung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen
Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, soll nach den Plänen des Wachstumschancengesetzes Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben. Das wären dann 2 Euro mehr als im Vorjahr und der Betrag kann als Verpflegungsmehraufwand von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollen pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, soll zudem die Pauschale für den An- und Abreisetag jeweils 16 Euro betragen.
- Erhöhung der Freigrenze für Privatverkäufe
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften können steuerpflichtig sein. Bisher galt dafür eine Freigrenze von 600 Euro, die nach dem Wachstumschancengesetz 2024 auf 1.000 Euro steigen soll. Das bedeutet: Wer in einem Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro durch solche privaten Veräußerungsgeschäfte einnimmt, müsste diese nicht versteuern.
- Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Nach den Plänen des Wachstumschancengesetzes soll ab 2024 eine Freigrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Damit sollen vor allem private Kleinvermieter von Bürokratie entlastet werden. Sollten beispielsweise Verluste aus der Vermietung entstehen, können Vermieter auf Antrag weiterhin eine Einkommensteuererklärung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgeben, um diese steuerlich zu berücksichtigen.
- Höhere Steuerermäßigung bei energetischer Sanierung
Fassadendämmung oder neue Fenster: Hausbesitzer, die ihr Gebäude energetisch sanieren, werden vom Bund finanziell unterstützt. Unter anderem können sie eine Senkung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass ab 2024 zusätzlich eine Investitionszulage gewährt wird: Für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro) statt bisher 7 Prozent möglich. Im darauf folgenden Kalenderjahr sind erneut 10 Prozent (maximal 12.000 Euro) statt bisher 6 Prozent möglich.
Wachstumschancengesetz: Geplante Änderungen auf dem Prüfstand
Da der Bundesrat zu dem vom Bundestag Ende 2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss einberufen hat, stehen die darin vorgesehenen steuerlichen Änderungen noch auf der Kippe. Die Pläne betreffen nicht nur Arbeitnehmer, sondern beinhalten auch Entlastungen beziehungsweise Verbesserungen für Unternehmen. Welche davon letztlich wie geplant oder in abgewandelter Form in Kraft treten werden, ist auch aufgrund der angespannten Haushaltslage derzeit noch offen.
Übrigens werden die Bundesbürger nicht nur steuerlich entlastet. Auch eine Erhöhung der Kfz-Steuer ist im Gespräch, wie echo24.de bereits berichtete.
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