Ausnahme von Erbschaftssteuer

Steuerfrei erben – Tabelle zeigt: Diese Freibeträge gelten in Deutschland

  • Melissa Sperber
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Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland klar geregelt – aber kompliziert. Denn unter bestimmten Umständen, kann auch steuerfrei geerbt werden. Doch welche Freibeträge gelten für wen?

Viele Menschen kommen im Laufe ihres Lebens in die Situation, etwas zu erben – sei es Geld, eine Immobilie oder andere Wertgegenstände. Dabei gibt es in Deutschland unterschiedliche Möglichkeiten zu vererben: Hat der Erblasser vor seinem Tode keine schriftliche und datierte Verfügung darüber getroffen hat, wer erben soll, gilt für den gesamten Nachlass die gesetzliche Erbfolge. Doch bis zu welchem Betrag bleibt das Erbe steuerfrei?

Erbschaftssteuer in Deutschland: Welche Freibeträge gelten für Erben?

Ab welchem Wert das Erbe versteuert werden muss, wird in Deutschland durch die geltenden Freibeträge geregelt. Erben sollten sich darüber gut informieren, denn ansonsten kann der Nachlass durch Steuern, Pflichtteile oder unerwartete Kosten schnell geschmälert werden. echo24.de gibt einen Überblick darüber, mit welchen Erbkosten gerechnet werden muss.

Doch welche Freibeträge gelten nun in Deutschland, wenn es um das Erbe geht? Das Bundesministerium der Justiz gibt über diese komplexe Regelung eine Übersicht, denn entscheidend sind in vielen Fällen die Höhe des Vermögens und der Verwandtschaftsgrad.

Tabelle zeigt: Diese Freibeträge gelten für das Erbe

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Steuerfreibetrag, wenn es um das Erbe geht. Danach gilt: Je enger der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge:

  • Freibetrag für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Freibetrag für ein Kind oder ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt: 400.000 Euro
  • Freibetrag für Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Freibetrag für Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Freibetrag für Personen der Steuerklasse II und III: 20.000 Euro

Zusätzlich gilt für überlebende Ehegatten und Kinder unter 27 Jahren ein besonderer Versorgungsfreibetrag:

  • für den überlebenden Ehegatten 256.000 Euro
  • für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro

Ausnahmen von der Erbschaftssteuer – Verwandtschaftsgrad des Erben entscheidend

Neben den geltenden Freibeträgen gibt es in Deutschland einige sachliche Steuerbefreiungen, die den persönlichen Freibetrag nicht schmälern. Diese gelten beispielsweise für den Erwerb von Hausrat oder Ähnlichem. So können Personen, die unter die Steuerklasse I fallen, Hausrat bis zum Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche Gegenstände wie Autos, Kunst oder Schmuck gilt für Personen der Steuerklasse I ein Freibetrag von 12.000 Euro.

Für Personen, die unter die Steuerklasse II oder III fallen, gilt für den Erwerb von Hausrat oder Gegenständen wie Autos, Kunst oder Schmuck eine Steuerbefreiung bis zu einem Wert von 12.000 Euro. Das gilt allerdings nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

In Deutschland gelten bestimmte Freibeträge, wenn es um das Erbe geht.

Auch bei Wohneigentum gibt es weitere Ausnahmen. So bleibt der Erwerb einer Wohnung zwischen Ehegatten steuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. „Auch Kinder erben ein Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang nach dem Erwerb selbst zu Wohnzwecken nutzt“, erklärt das Bundesministerium der Justiz.

Erbschaftssteuer in drei Steuerklassen unterteilt: Das gilt

Wird ein Vermögen vererbt, das über den gelten Freibeträgen liegt, muss der Betrag versteuert werden. Dafür gelten in Deutschland drei Steuerklassen, nach denen die Erbschaftssteuer erhoben wird. Diese drei Steuerklassen sind auch entscheidend für die Höhe einiger Freibeträge:

  • Steuerklasse I gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen
  • Steuerklasse II gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden, Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner
  • Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber (auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)

Rubriklistenbild: © Christin Klose/dpa-tmn

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