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Tricks für die Steuererklärung: Diese Freibeträge sollten Rentner kennen
VonAnni Gebhardschließen
Rentner können bei ihrer Steuererklärung ihr zu versteuerndes Einkommen senken – ein spezieller Trick hilft dabei. Welche Freibeträge Ruheständler daher unbedingt kennen sollten.
Die Steuererklärung als Lieblingsbeschäftigung – das können wohl nur die Wenigsten von sich behaupten. Auch Rentner sind einkommenssteuerpflichtig und müssen sich daher einmal im Jahr mit dem Haufen Ordnern an den Schreibtisch setzen. Viele Ruheständler kommen mit ihrer monatlichen Rente alleine nicht aus und haben daher zusätzliche Nebeneinkünfte. Wenn sie ein bisschen tricksen, können Rentner ihr zu versteuerndes Einkommen senken – welche Freibeträge sie dafür kennen sollten.
Minijob, Altersvorsorge und Co. – Steuerrecht sieht für Rentner Ausnahmen vor
Für viele Rentner bleibt am Ende des Monats nicht viel übrig. Im internationalen Vergleich schneidet die Deutsche Rente verhältnismäßig schlecht ab. Um den Lebensunterhalt zu stemmen, sorgen viele für ihr Alter daher privat vor oder arbeiten in Mini- oder Nebenjobs, um das Rentenkonto aufzubessern.
Das zusätzliche Geld gilt in der Steuererklärung als Nebeneinkunft. Entgegen mancher Erwartungen müssen diese aber nicht immer versteuert werden. Verschiedene Freibeträge und entstandene Kosten können helfen, die Steuerlast erheblich zu senken.
Ab dem dritten Rentenjahr: Persönlicher Rentenfreibetrag und Pauschalbetrag steuerfrei
Im zweiten Jahr des Rentenbezugs wird laut „lohnsteuer-kompakt.de“ für jeden Rentner der persönliche Rentenfreibetrag berechnet. Dieser ist höchst individuell, je nach Rente und Ausgaben. Der errechnete Freibetrag bleibt dann zeitlebens unverändert steuerfrei. Der persönliche Rentenfreibetrag wird dann vor Versteuerung der Rente abgezogen und bleibt damit steuerfrei.
Für Rentner mit Nebeneinkünften: Altersentlastungsbetrag könnte wichtig werden
Der sogenannte Altersentlastungsbetrag ist für alle Ruheständler interessant, die neben ihrer Rente noch Neben- oder Lohneinkünfte haben. Als Nebeneinkünfte zählen zum Beispiel Mieten, Riester-Renten oder Einkünfte aus einem Nebenjob oder einer Selbstständigkeit. Der Freibetrag gilt laut Finanzamt Nordrhein-Westfalen für alle, die das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht nur Arbeitnehmer: Werbungskosten gibt es auch für Rentner
Wer regelmäßig die Steuererklärung ausfüllt, der wird an dem Wort „Werbungskosten“ schon des Öfteren hängen geblieben sein. Dabei handelt es sich vor allem für Arbeitnehmer um Dinge, die sie für ihren Beruf benötigen und deshalb von der Steuer absetzen können. Für Handwerker wären das zum Beispiel Sicherheitsschuhe, für Ärzte weiße Jeanshosen.
Auch Rentner bekommen einen Pauschalbetrag von 102 Euro als Werbungskosten bei der Steuererklärung erstattet, wenn sie beispielsweise neben ihrer Rente im Homeoffice arbeiten. Dann könnten sie anteilig Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Strom- oder Heizungskosten werden aber nur bezahlt, wenn das Arbeitszimmer als abgeschlossener Raum besteht und nicht für andere Dinge genutzt wird.
Arbeiten während dem Ruhestand? Minijob ist für Rentner steuerfrei
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Rente und Gehalt doppelt zu kassieren. Wer sich im Ruhestand noch nicht ganz von der Arbeit verabschieden will (oder kann), der kann bedenkenlos einen Minijob annehmen. Als Minijob gelten Berufe, bei denen Arbeitnehmer bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten. Zusammen mit dem Mindestlohn ist diese Grenze im letzten Jahr von 520 auf 538 Euro gestiegen. Überschreitet das Gehalt die Grenze, gilt die Arbeit als Midijob und der Rentner muss das Geld versteuern.
Wer letztendlich nach Abzug aller Freibeträge und Pauschalen unter dem Grundfreibetrag bleibt, muss keinerlei Steuern auf sein Einkommen zahlen. Im letzten Jahr lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro.
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