Renten-Eintritt

Renten-Check: Können Arbeitnehmer nach 45 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand?

  • Anni Gebhard
    VonAnni Gebhard
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45 Jahre Arbeit gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „magische Hürde“ – hier versprechen sich viele einen abschlagsfreien Renteneintritt. Doch ist das wirklich so?

Erst die Arbeit, dann das Vergnügen – das altbewährte Sprichwort passt für viele auch zum Eintritt in die Rente. Wann der Ruhestand angetreten werden kann, hängt dabei von vielen verschiedenen Faktoren ab. Die geleisteten Arbeitsjahre sind ein Aspekt, der für die Rentenhöhe und das Eintrittsalter entscheidend ist. Nach 45 Jahren Arbeit warten viele sehnsüchtig darauf, ihren arbeitsfreien Lebensabend anzutreten. Doch ist das überhaupt noch möglich?

Was für Menschen, die vor 1953 geboren wurden, noch möglich war, gilt für Neurentner mittlerweile als utopische Vorstellung. Die Rede ist von der „Rente ab 63“. Doch wie ist das, wenn Arbeitnehmer bereits 45 Jahre Arbeit „auf dem Buckel“ haben und das 63. Lebensalter erreichen? Dürfen die dann nicht trotzdem schon in Rente gehen? Die ernüchternde Antwort lautet „Nein“. Die Lebensjahre stechen bei der gesetzlichen Rente die Arbeitsjahre aus.

Nach 45 Jahren Arbeit: Das Alter spielt die übergeordnete Rolle beim Renteneintritt

Das allgemeine Renteneintrittsalter steigt Jahr für Jahr an. Bis 2031 soll es bis auf 67 Jahre angehoben werden. Schrittweise verschiebt sich daher auch immer weiter der Termin nach hinten, an dem Rentner zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand können.

Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollen Arbeitnehmer künftig frühestens mit 65 in Rente gehen können. Die Voraussetzung dafür: eine „besonders langjährige“ Versicherungszeit von 45 Jahren.

Wer nach 35 Jahren den Ausstieg aus dem Arbeitsleben findet, gilt als „langjährig Versicherter“ und kann dies mit Abschlägen schon früher tun. Für jeden Monat, der schon vor dem regulären Eintrittsalter im Ruhestand verbracht wird, werden dauerhaft 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Wer hingegen den Anspruch auf die Rente für „besonders langjährig Versicherte“ erheben will, muss das Mindestalter von 65 Jahren erreichen und kann nicht früher in Rente gehen. Auch nicht mit Abschlägen. Denn Abschläge gibt es für besonders langjährig Versicherte nicht.

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